1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien werden Erzeugergruppierungen und sonstigen Organisationen – in der Folge „Organisationen“ genannt – gewährt, welche die in Artikel 3 aufgelisteten Maßnahmen und Dienste in Form von Sachleistungen zugunsten Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) erbringen, die im Agrarsektor, d.h. in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und einen operativen Sitz in der autonomen Provinz Bozen haben.