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1. Den Anhang A), betreffend die „Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes“, welcher wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen.
2. Die in Punkt 1) genannten „Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes“ treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
3. Mit Wirkung vom 1. Juli 2022 wird der Beschluss der Landesregierung vom 29. August 2017, Nr. 943, über die "Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes" widerrufen. Die letzte monatliche Auszahlung des Landeskindergeldes, die nach den Kriterien des genannten Beschlusses gewährt wird, erfolgt für Juni 2022. Die Landesfamiliengelder und die Zusatzbeiträge zum Landesfamiliengeld, die gemäß dem genannten Beschluss bis zum 30. Juni 2022 beantragt wurden, werden, ungeachtet späterer Änderungen in der Zusammensetzung der Familie und der zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebenen wirtschaftlichen Lage, bis zum natürlichen Fälligkeitsdatum ausgezahlt.
4. Im ersten Jahr der Anwendung der unter Punkt 1) genannten neuen "Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes" werden die Landeskindergelder, für die bis zum 31. Dezember 2022 eingereichten Anträge, ab Juli 2022 anerkannt. Werden die Anträge innerhalb von 180 Tagen nach Geburt, Adoption oder Anvertrauung gestellt, so wird das Kindergeld ab dem Monat ausgezahlt, der auf den Monat des Ereignisses folgt, selbst wenn dieser vor Juli 2022 liegt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.