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1) den Anhang A zu genehmigen, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist und mit dem das mit Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 5, eingerichtete epidemiologische tierärztliche Überwachungsnetz genauer geregelt wird,
2) ab dem 1° Jänner 2023 ersetzt der Anhang A zu diesem Beschluss den Anhang A des Beschlusses Nr. 795/2019 vom 24. September 2019,
3) die Abkommen des Südtirol Sanitätsbetriebes mit den Betriebstierärztinnen und Betriebstierärzten des epidemiologischen Überwachungsnetzes sind bis zum 31. Dezember 2024 gültig,
4) die tierärztlichen Dienste des epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetzes sind dazu angehalten, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abkommen im Einvernehmen mit den örtlichen Gewerkschaftsverbänden, wenn vorhanden, eventuelle Änderungen ausarbeiten,
5) die aus dieser Maßnahme entstandene Mehrausgabe wird für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 auf 156.899,00 Euro jährlich quantifiziert und die Deckung erfolgt durch die Bereitstellung des Kapitels U13011.0000 „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von verwendungsungebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben“ des Verwaltungshaushaltes 2022-2024 und wird mit dem entsprechenden jährlichen Beschluss für die Zuweisung von verwendungsungebundenen Anteilen für laufende Ausgaben zweckgebunden.