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1. die Richtlinien und Modalitäten betreffend Beihilfen für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen;
2. der Kommission, gemäß Art. 9 der genannten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 eine Kurzbeschreibung dieser Beihilferegelung zu übermitteln.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.