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1. Zivilinvaliden, die finanzielle Leistungen beziehen, die nach dem Jahr 1999 mittels Dekret gewährt wurden, werden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46 gemäß den in Anhang A, einem wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses, dargelegten Verfahren einer außerordentlichen Überprüfung durch die landesweit zuständige Ärztekommission unterzogen.
2. Von der Überprüfung gemäß Punkt 1 sind wie folgt ausgeschlossen:
a) die Zivilblinden;
b) die Gehörlosen;
c) Zivilinvaliden, die an Krankheiten leiden, die gemäß Ministerialdekret vom 2. August 2007 von den Kontrolluntersuchungen über die Dauerhaftigkeit des invalidisierenden Zustands ausgeschlossen sind;
d) Zivilinvaliden, die das 85. Lebensjahr vollendet haben;
e) Zivilinvaliden, die sich bereits einer außerordentlichen Kontrolluntersuchung unterzogen haben;
f) Zivilinvaliden, deren rechtsmedizinischer Befund anschließend mindestens zweimal von der erstinstanzlichen Kommission bestätigt wurde;
g) Zivilinvaliden, für die die erstinstanzliche Kommission in demselben Jahr, in dem die außerordentlichen Untersuchungen vorgesehen sind, eine Überprüfung des rechtsmedizinischen Befundes in Betracht gezogen hat;
h) Zivilinvaliden in Dialysebehandlung vor einer Nierentransplantation, für die bereits eine Überprüfung des ärztlichen Befundes durch die erstinstanzliche Kommission vorgesehen ist;
i) Zivilinvaliden im Ausmaß von 74 bis 100 %, die von chromosomalen und/oder genetischen und/oder angeborenen Pathologien mit Organ- und/oder Apparateschäden betroffen sind, die eine oder mehrere in der Liste im Ministerialdekrets vom 2. August 2007 aufgeführten Behinderungen nach sich ziehen;
j) Zivilinvaliden im Ausmaß von 74 bis 100 %, die an psychischen Erkrankungen des Entwicklungs- und Erwachsenenalters mit erheblichen neuropsychischen Defiziten leiden und Störungen im zwischenmenschlichen Verhalten aufweisen (ex Punkt 10 des Ministerialdekret vom 2. August 2007).
3. Die landesweit zuständige Ärztekommission kann eine Überprüfung des rechtsmedizinischen Befundes durch die erstinstanzliche Kommission vorsehen.
4. Der Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 19. Juli 2010, Nr. 1235 und der Beschluss der Landesregierung vom 7. Mai 2012, Nr. 681 werden aufgehoben.
5. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 1 im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol, Nr. 2 und nachfolgende Änderungen veröffentlicht, da es sich um ein Dokument handelt, das es für die Allgemeinheit bestimmt ist.