1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben j), o) und p) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Unternehmen. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im ABl. L 327 vom 21.12.2022. Die obgenannten Beihilfen erfüllen zudem die Voraussetzungen für die in den Artikeln 21, 22 und 23 dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.