(1) Nach Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, wird folgender Artikel 2/bis eingefügt:
„Art. 2/bis (Eintragung im Handelsregister, Änderung und Löschung)
1. Gleichzeitig mit Beginn der handwerklichen Tätigkeit reicht das Unternehmen bei der Handelskammer den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister telematisch oder auf Datenträger ein, und zwar mittels der vereinheitlichten Meldung laut den Artikeln 9 und 9/bis des Gesetzesdekrets vom 31. Jänner 2007, Nr. 7, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 2. April 2007, Nr. 40, in geltender Fassung, umgewandelt worden ist.
2. Für die Tätigkeiten laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und h) der Handwerksordnung ist die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 36 Absatz 1 vorab bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einzureichen.
3. Bei Erhalt des Antrages sendet die Handelskammer die Protokoll- und Empfangsbestätigung der vereinheitlichten Meldung an die Adresse des zertifizierten elektronischen Postfaches (PEC) des Unternehmens.
4. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrages teilt die Handelskammer dem Unternehmen die erfolgte Eintragung mit. Dieselbe Mitteilung erhält innerhalb des darauf folgenden Monats der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zur Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Betriebsräume. Im Falle von fehlerhaften oder unvollständigen Anträgen bzw. unwahren Angaben erfolgt die Beanstandung derselben im Sinne der geltenden strafrechtlichen und Verwaltungsverfahrensbestimmungen.
5. Das Unternehmen stellt den Antrag auf Änderung der Eintragung oder Löschung aus dem Handelsregister telematisch oder auf Datenträger wie folgt:
- bei Eintritt des Umstandes, falls es sich dabei um eine zusätzliche ZMT-pflichtige Tätigkeit handelt,
- innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des Umstandes in den anderen Fällen.
6. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags laut Absatz 5, nimmt die Handelskammer die Änderung oder die Löschung vor und teilt dies dem Unternehmen mit. Innerhalb des darauf folgenden Monats wird die erfolgte Löschung oder, im Falle von Änderungen betreffend die Tätigkeiten oder den Sitz, die erfolgte Änderung dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt.“