(1) Diese Verordnung regelt die Organisationsstruktur der vom Land abhängigen, mit Landesgesetz oder anderer Landesbestimmung eingerichteten Körperschaften, Agenturen und Organismen, in der Folge Körperschaften genannt, in Durchführung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sowie Artikel 11 des Landesgesetzes vom 17. September 2013, Nr. 17.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf die Körperschaften gemäß Anhang A; ausgenommen sind Körperschaften, deren Organisations-struktur bereits mit dieser Verordnung übereinstimmt, oder die monokratische Organe haben, die bereits in ihren Statuten vorgesehen sind.
(1) Das Kollegialorgan zur Verwaltung der Körperschaft besteht aus drei Mitgliedern, kann aber auf maximal sechs Mitglieder erweitert werden, um eine angemessene Vertretung aus den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen sowie der Sprachgruppen zu gewährleisten. Das Organ kann monokratisch sein.
(2) Für die Ernennung des Organs ist die Landesregierung zuständig.
(3) Für die vom Land abhängigen Agenturen ist das Verwaltungsorgan in monokratischer Form verpflichtend und zwar in der Person des Direktors pro tempore der Körperschaft.
Die Statute der genannten Agenturen können die Einrichtung eines Lenkungs- und Koordinierungsbeirates vorsehen. 2)
(1) Das Kontrollorgan der Körperschaft, das von der Landesregierung ernannt wird, besteht aus maximal drei wirklichen Mitgliedern.
(2) 3)
(1) In den Kollegialorganen zur Verwaltung und Kontrolle laut dieser Verordnung sind die beiden Geschlechter im Sinne der geltenden Bestimmungen des Gleichstellungs- und Frauenförderungs-gesetzes des Landes in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten.
(1) Die Mitglieder der kollegialen Verwaltungsorgane sowie der Kontrollorgane, auch monokratischer Art, bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren ab ihrer Ernennung bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt; in keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Mandate in derselben Körperschaft überschritten werden.
(1) Die Mitglieder des kollegialen Verwaltungsorgans und des Revisoren-kollegiums, sowie der einzige Rechnungsprüfer erhalten die Vergütungen gemäß der von der Landesregierung genehmigten Parameter zur Festsetzung der Zulagen für Mandate bei Hilfskörperschafen des Landes.
(1) Um die Vereinbarkeit von Beauftragungen als Verwalter von Körperschaften gemäß Gesetzes-vertretendem Dekret vom 8. April 2013, Nr. 39 zu gewährleisten, unbeschadet der Gründe für die Nichterteilbarkeit von Beauftragungen gemäß demselben Dekret, dürfen folgende Personen kein Amt in Verwaltungsorganen von Körperschaften bekleiden:
(2) 4)
(1) Für alles, was diese Verordnung nicht vorsieht, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit der ersten Neuernennung der Organe der betroffenen Körperschaften gemäß Anhang A anzuwenden. Gleichzeitig werden sämtliche anders lautenden Bestimmungen zu dieser Verordnung, die in Gründungsgesetzen oder in den jeweiligen Statuten der betroffenen Körperschaften enthalten sind, nicht mehr angewandt.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.