(1) Artikel 15 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19 erhält folgende Fassung:
„1. Das dauerhafte Anbinden von Einhufern ist nur aus sanitären Gründen oder wegen ihres Verhaltens erlaubt. Ein vorübergehendes Anbinden ist ausschließlich für Pflegemaßnahmen, während des Deckens oder bei Sport-, Freizeit-, Kultur- oder Zuchtveranstaltungen zulässig.”
(2) Artikel 15 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„7. Bei der Einhuferhaltung müssen zudem folgende Bestimmungen beachtet werden:
- eine Nasenbremse darf nur bei aggressiven Tieren oder, im Bedarfsfall, für tierärztliche Behandlungen verwendet werden,
- eine feste Martingale darf nur gemäß den geltenden Bestimmungen der internationalen und nationalen Pferdesportorganisationen verwendet werden,
- Einhufer dürfen erst ab dem vierten Lebensjahr zu Sportwettkämpfen zugelassen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Zucht- und Profiveranstaltungen,
- trächtige oder laktierende Stuten dürfen sowohl im letzten Drittel der Trächtigkeit als auch in den ersten fünf Monaten mit Fohlen bei Fuß nicht bei Sportwettbewerben eingesetzt werden.“
(3) Artikel 15 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„8. Pferde müssen gemeinsam mit Artgenossen gehalten werden, und zwar so, dass sie untereinander Sichtkontakt haben. Werden Decken verwendet, so darf dies weder ihr soziales Verhalten noch ihr Wohlempfinden oder ihre Gesundheit beeinträchtigen.“
(4) Artikel 16 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„7. Keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht für Wachhunde innerhalb der zu bewachenden Einrichtung, es sei denn, die Öffentlichkeit hat freien Zugang zur Einrichtung. Ebenfalls keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht für Jagd-, Hirten-, Lawinen- und Zivilschutzhunde während ihrer Arbeit, für Blindenführhunde, für Assistenzhunde, die zur Unterstützung von Personen mit Handicap oder von Personen mit sonstigen Pathologien abgerichtet sind, bei denen der Nutzen des Hundes erwiesen ist, für Sozialhunde im Rahmen von Pet-Therapien während der Arbeitssitzungen sowie für Militär- und Polizeihunde im Einsatz. Ausgenommen von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind ebenso Hunde, die sich auf Flächen aufhalten, die von der Gemeinde eigens für den Auslauf von Hunden ausgewiesen sind.“
(5) Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 19, sind aufgehoben.