2.1. Unbeschadet der Bestimmungen laut 1. Abschnitt regeln die nachfolgenden Vorschriften die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in landwirtschaftlichen Grundstücken, die an öffentliche und private Gebäude, Parks, Gärten, Sportplätze und Erholungsflächen, Schulgelände, Kindergärten, Kinderhorte und Kinderspielplätze angrenzen oder sich in unmittelbarer Nähe von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen befinden oder angrenzend an Straßen und Fußwegen innerhalb der verbauten Ortskerne sowie an Radwegen und Radrouten liegen, sofern sie im Bauleitplan der Gemeinde eingetragen sind.
2.2. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln darf in landwirtschaftlichen Grundstücken, die an Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesstätten oder Spielplätze, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen angrenzen, nur außerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung und auf jeden Fall nur zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr erfolgen. Die Gemeinden können restriktivere Bestimmungen hinsichtlich der obgenannten Zeitfenster festlegen.
2.3. Um zu gewährleisten, dass keine Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf die Objekte laut Punkt 2.1 gelangt und um möglichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vorzubeugen, müssen Pflanzenschutzmittel-Anwender die auf dem Etikett des eingesetzten Pflanzenschutzmittels angeführten Vorschriften befolgen und:
a) sich vergewissern, dass sich während der Ausbringung keine Personen in unmittelbarer Nähe aufhalten und gegebenenfalls die Spritzarbeiten sofort unterbrechen,
b) die Ausbringung an die Zielfläche durch entsprechende Einstellung des Gerätes, insbesondere des Luftvolumens, der Luftrichtung und der Luftgeschwindigkeit an die zu behandelnde Kultur anpassen.
2.4. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln darf nur bei Windverhältnissen erfolgen, die zu keiner sichtbaren Abdrift auf die Objekte laut Punkt 2.1 führt.
2.5. Im Freiland ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Kanonenspritzgeräten verboten.
2.6. Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes versteht man unter „Sicherheitsabstand“ den Abstand von der Grundstücksgrenze der Objekte laut Punkt 2.1 in Richtung Feldinneres, der einzuhalten ist, wenn Pflanzenschutzmittel durch eine der Abdrift mindernden Maßnahmen laut nachfolgenden Punkten ausgebracht werden.
2.7. In Raumkulturen dürfen Pflanzenschutzmittel im Sicherheitsabstand von mindestens 5 Metern nur in Richtung Feldinneres ausgebracht werden und es muss bei der Ausbringung eine der folgenden Abdrift mindernden Maßnahmen angewandt werden:
a) Vorhandensein einer über die gesamte Höhe dicht belaubten durchgehenden Vegetation oder einer gleichwertigen Abdriftbarriere zwischen der zu behandelnden Kultur und der Grundstücksgrenze. Der Driftschutz muss mindestens 3 Meter hoch sein,
b) Verwendung eines Gebläseaufsatzes auf dem Sprühgerät in Kombination mit Injektordüsen wenigstens an den jeweils drei obersten Düsenpositionen,
c) in Rebanlagen: Verwendung eines Gebläsesprühgerätes mit Injektordüsen wenigstens an den jeweils drei obersten Düsenpositionen,
d) Verwendung von Gebläsesprühgeräten ohne Luftunterstützung,
e) Verwendung einer Spritzpistole.
Im Sicherheitsabstand von 5 bis 10 Metern darf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln beidseitig erfolgen, sofern die obgenannten Abdrift mindernden Maßnahmen angewandt werden.
2.8. Werden die Abdrift mindernden Maßnahmen laut Punkt 2.7 nicht angewandt, darf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 10 Metern nur in Richtung Feldinneres erfolgen.
2.9. In Raumkulturen müssen bei der Ausbringung von Herbiziden in einem Sicherheitsabstand von mindestens 3 Metern zur Grundstücksgrenze Abdrift mindernde Düsen oder eine Abdeckung verwendet werden.
2.10. In Flächenkulturen dürfen Pflanzenschutzmittel innerhalb eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern zu den Objekten laut Punkt 2.1 ausgebracht werden, sofern bei der Ausbringung eine der folgenden Abdrift mindernden Maßnahmen angewandt wird:
a) Vorhandensein einer über die gesamte Höhe dicht belaubten durchgehenden Vegetation oder einer gleichwertigen Abdriftbarriere zwischen der zu behandelnden Kultur und der Grundstücksgrenze. Der Driftschutz muss die zu behandelnde Kultur um mindestens 1 Meter überragen,
b) Verwendung einer Feldspritze mit Abdrift mindernden Düsen oder Abdeckung,
c) Verwendung einer ins Feldinnere gerichteten Spritzpistole.
2.11. Die gebietsmäßig zuständigen Gemeinden können weitere begründete Abdrift mindernde Maßnahmen gemäß den Punkten 2.7 und 2.10 festgelegen.
2.12. Bei Verwendung eines Tunnelsprühgerätes muss der Sicherheitsabstand laut Punkt 2.6 nicht eingehalten werden.