(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Voraussetzungen für den Zugang zur Handelstätigkeit und für ihre Ausübung )
1. Im Sinne der Handelsordnung und gemäß dieser Verordnung gilt als Handelstätigkeit:
- der Einzelhandel und der Großhandel mit festem Standort,
- der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften,
- besondere Verkaufsformen im Einzelhandel,
- der Treibstoffvertrieb,
- der Handel auf öffentlichen Flächen.
2. Für den Zugang zu den Handelstätigkeiten laut Absatz 1 und ihre Ausübung müssen die moralischen Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 1 bis 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, erfüllt sein.
3. Für den Zugang zu einer Einzelhandelstätigkeit in der Lebensmittelbranche, beschränkt auf Nahrungsmittel für die menschliche Ernährung, und ihre Ausübung in jeglicher Form, müssen die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 6 und 6/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, erfüllt sein.
4. Die Landesregierung bestimmt die Einzelheiten zur Organisation, die Dauer und die Lehrfächer des Berufslehrgangs für den Handel, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln laut Artikel 71 Absatz 6, Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, und gewährleistet, dass geeignete Subjekte diesen Kurs durchführen.
5. Im Berufslehrgang werden Fächer unterrichtet, die den Auszubildenden die Bestimmungen der Handelsordnung und der Gastgewerbeordnung vermitteln sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherinformation. Weitere Fächer vermitteln Fachkenntnisse im Bereich der Lagerung und Verarbeitung von frischen und konservierten Lebensmitteln sowie allgemein mit dem Umgang damit.
6. Im Fall von Bürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union prüft die Gemeinde den Besitz der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 aufgrund der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. November 2007, Nr. 206, in geltender Fassung. Im Fall von Bürgern von Nicht-EU-Staaten stellt die Gemeinde den Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 3 unter Beachtung der internationalen und nationalen Bestimmungen fest.
7. Zur Ausübung des Großhandels, einschließlich Großhandel mit Lebensmittelprodukten, müssen ausschließlich die moralischen Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 1, 3, 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, erfüllt sein. Sie werden bei der Eintragung ins Handelsregister bei der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer überprüft.“