(1) Artikel 9/ter Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. März 1974, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Für die gesundheitliche Betreuung aller Bewohner der Altersheime stellt der zuständige Gesundheitsbezirk das notwen-dige Sanitätsmaterial, die Heilbehelfe und die Medikamente zur Verfügung.“
(1) Die Artikel 4, 7, 16 und 17 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. März 1974, Nr. 17, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.