1. Schülerinnen und Schüler der Oberschulen Südtirols, welche ein Schuljahr oder einen Teil des Schuljahres eine Schule im Ausland besuchen wollen, teilen der Schulfüh-rungskraft bis zum 31. März ihre Absicht mit, einen Teil oder das gesamte darauffolgende Schuljahr im Ausland absolvieren zu wollen. Sie teilen der Schulführungskaft, in der Regel bis zum 15. Mai, die Schule mit, welche sie im darauffolgenden Schuljahr besuchen wollen, wobei sie, falls möglich, auch die Klassenstufe und den Fächerkanon angeben.
2. In der Regel bestimmt der zuständige Klassenrat innerhalb Schulende die grundlegenden Kompetenzen in den für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächern der nicht in der Herkunftsschule besuchten Klasse, die für die erfolgreiche Weiterführung des Bildungswegs unmittelbar notwendig sind. Die für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächer werden von den jeweiligen Schulämtern in Absprache mit den Schulführungskräften festgelegt. Der Klassenrat bestimmt aus seinem Kreis eine Tutorin oder einen Tutor, welche oder welcher die Aufgaben laut Artikel 3 erfüllt.
3. Die Schulführungskraft schließt mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler, bzw. bei Volljährigkeit auch mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern selbst, so früh wie möglich, eine Vereinbarung mit folgenden Inhalten ab:
- Auflistung der an der Schule im Ausland besuchten Fächer;
- Informationspflichten und Pflichten zur Vorlage von Dokumenten seitens der Schülerinnen und Schüler;
- grundlegende Kompetenzen der für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächer der nicht an der Herkunftsschule besuchten Klasse, wie sie vom Klassenrat gemäß Absatz 2 definiert wurden;
- Hinweis darauf, dass nach der Rückkehr über die im Ausland nicht belegten oder negativ bewerteten für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächer eine Ergänzungsprüfung über die grundlegenden Kompetenzen abgelegt werden muss.