1. Die Schulen können im Rahmen ihrer Autonomie didaktische Projekte zum wirksameren Erlernen der zweiten Sprache und der anderen Sprachen des Schulcurriculums durchführen.
2. Im Rahmen der Durchführung dieser Projekte sorgen die Schulen gleichzeitig auch für die Festigung der muttersprachlichen Kompetenzen, um die Effizienz des Erlernens weiterer Sprachen zu steigern.
3. Alle Sprachprojekte sind in ihrer Planung, Organisation und konkreten Umsetzung konstituierende Bestandteile des Schulprogramms. Sie können auch mehrjährig angelegt sein.
4. Der eventuelle Teamunterricht ist unter Beachtung der verfügbaren Personalressourcen erlaubt.
5. Für jene Unterrichtsvorhaben, die Sprache und Fachinhalte mit der CLIL-Methodik zusammenführen (Content and Language Integrated Learning – eine Methode, bei welcher „eine andere Sprache für die Vermittlung und das Lernen von Sachfächern und von Sprache mit dem Ziel eingesetzt wird, sowohl die Beherrschung des Sachfachs als auch der Sprache im Hinblick auf vorab festgelegte Ziele zu fördern."1)), gelten folgende Kriterien:
a) diese Projekte können Teile des Programms von Sachfächern betreffen und müssen mit dem in der Muttersprache vermittelten Fachunterricht unbedingt abgestimmt werden;
b) diese Projekte können auch von mehrjähriger Dauer sein und betreffen normalerweise nicht mehr als 50% des jährlichen Gesamtstundenkontingentes des ausgewählten Faches;
c) die beteiligten Lehrpersonen müssen nachweislich über fachliche, sprachliche (Muttersprache oder Sprachkompetenz auf Niveau C1 des GER für Projekte in Deutsch; Sprachkompetenz auf Mindestniveau C1 des GER für Projekte in den Fremdsprachen für die Mittel- und Oberschule) und sprachdidaktische Kompetenzen im Bereich der CLIL-Methodik verfügen, die durch spezifische Bildungskurse der Universitäten gemäß geltenden Bestimmungen zu erwerben sind: Art. 14 des Dekrets des Unterrichtsministeriums Nr. 249 vom 10. September 2010; Nationale Dekret Nr. 6 vom 16. April 2012 des Generaldirektors für das Schulpersonal, Voraussetzungen für den Sachfachunterricht in einer Fremdsprache; Schreiben Nr. 240 vom 16. Januar 2013 des Unterrichtsministeriums, Übergangsbestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für den Sachfachunterricht in einer Fremdsprache. Das Schulamt unterstüzt gegebenenfalls die Durchführung von Studiengänge und Weiterbildung im Einklang mit den entspsrechenden Bildungsangeboten der einzelnen Schulen.
6. Die periodische und die Jahresbewertung der Lernergebnisse und Kompetenzen erfolgt am Ende eines jeden Bewertungsabschnittes unter Beachtung folgender Kriterien:
• bei Projekten, die von Lehrpersonen durchgeführt werden, die nicht Teil des Klassenrates sind (Lehrpersonen derselben oder einer anderen Schule), steht der Fachlehrperson, die dem Stellenplan der Schule angehört, die Bewertung zu. Dafür bedient sich die Lehrperson auch der Bewertungselemente und der Bewertungsbeiträge der anderen am Projekt beteiligten Lehrpersonen;
• bei Projekten, die von Fach und Sprachlehrpersonen desselben Klassenrates durchgeführt werden, bewertet jede Lehrperson die Lernfortschritte und den Erwerb der Kompetenzen im eigenen Fach;
• in beiden Fällen beachtet die Fachlehrperson (die dem Stellenplan der Schule angehört und Mitglied des Klassenrates ist) bei der Bewertung auch das Niveau des Erwerbs von Seiten der Schülerinnen und Schüler der in einer anderen Sprache behandelten Inhalte.
7. Die Bestätigung und die Fortführung der Sprachprojekte setzt die jährliche positive Bewertung der Ergebnisse durch die Schule voraus. Die Ergebnisse der Selbstevaluation werden den Schulgremien zur Kenntnis gebracht und sind öffentlich zugänglich.
8. Die kollektivvertraglichen Verpflichtungen der Lehrpersonen sowie die verfügbaren finanziellen und personellen Mittel der Schule bilden den Rahmen für die Planung und Durchführung der Projekte. Bei der Durchführung der Projekte können die Schulen die verschiedenen Möglichkeiten, die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind, anwenden (Lehrer- und Schüleraustausche, Partnerschaften usw.)