(1) In Durchführung von Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, ist die Körperschaft “Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte” abgeschafft. Die entsprechende Struktur ist in den Betrieb “Landesmuseen” eingegliedert.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.