(1) Der mit Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, errichteten Generaldirektion werden folgende Führungsstrukturen zugeordnet:
- Abteilung Personal,
- Organisationsamt,
- Ökonomat,
- Amt für Statistik (ASTAT),
- Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben.
(2) Die mit Artikel 11 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, errichtete Familienagentur wird direkt dem Ressort Familie und Verwaltungsorganisation zugeordnet.
(3) Die Aufgabe „Familienförderung“ der Abteilung laut Ziffer 24 der Anlage A und die Aufgabe „Betreuungsdienste außerhalb der Schulzeit“ laut Ziffer 40.1. der Anlage 1 werden gestrichen.
(4) In Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„i) sie vergibt Beiträge an öffentliche und private Einrichtungen,
j) sie führt Initiativen im Rahmen der Familienbildung und Familienbegleitung durch und fördert diese,
k) sie plant, entwickelt, kontrolliert und koordiniert Maßnahmen und Fachdienste im Bereich Familie,
l) sie betreut die betrieblichen Kindertagesstätten,
m) sie gewährleistet Betreuungsdienste außerhalb der Schulzeit, wie Sommer- und Nachmittagsbetreuung,
n) sie ist zuständig für Familienmediation,
o) sie ist zuständig für Männerhilfe und Männerinitativen.“
(5) Der achte Gedankenstrich des Amtes für Schulfürsorge laut Ziffer 40.1. der Anlage 1 ist gestrichen.