(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Der Arbeitslosenstatus kann auch Personen mit Wohnsitz oder ständigem Domizil in Südtirol zuerkannt werden, deren persönliches Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit das vom Gesetz vorgesehene steuerfreie Mindesteinkommen nicht überschreitet, und die erklären, dass sie sofort bereit sind, eine Arbeit zu suchen beziehungsweise anzunehmen.“
(2) Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, erhält folgende Fassung:
„2. Zur Anerkennung des Arbeitslosenstatus muss die betroffene Person beim Landesarbeitsservice vorstellig werden und ihre unmittelbare Bereitschaft zur Arbeitssuche erklären. Die Landesregierung kann festlegen, dass in bestimmten Fällen von dieser persönlichen Anwesenheit abgesehen wird und die Anerkennung des Arbeitslosenstatus auch auf informationstechnischem Weg erfolgen kann. In diesem Fall muss die betroffene Person ihren Arbeitslosenstatus innerhalb von 30 Tagen durch persönliches Erscheinen beim Landesarbeitsservice bestätigen, anderenfalls wird er mit dem 31. Tag aberkannt. Bei Saisonarbeitslosen kann von dieser Bestätigung abgesehen werden.“
(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, wird folgender Buchstabe c-bis) eingefügt:
„c-bis) Teilnahme an den Beratungsgesprächen des Landesarbeitsservice,“
(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. November 2012, Nr. 42, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Verlust und Beibehaltung des Arbeitslosenstatus)
1. Eine Person verliert den Arbeitslosenstatus, sobald sie eine abhängige Arbeit oder eine selbständige Beschäftigung beginnt. Sie behält den Arbeitslosenstatus jedoch bei, wenn das Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit das vom Gesetz vorgesehene persönliche steuerfreie Mindesteinkommen nicht überschreitet. Der Antrag auf Beibehaltung des Arbeitslosenstatus ist innerhalb von 30 Tagen ab Arbeitsbeginn beim Landesarbeitsservice einzureichen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.