(1) Diese Verordnung regelt die neue Zusammensetzung der Kommission für die Endbewertung der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, in Durchführung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
(1) Die für die Endbewertung der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zuständige Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden auf Vorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen ernannt.“
(1) In der Kommission laut Artikel 2 sind die beiden Geschlechter im Sinne der geltenden Bestimmungen des Gleichstellungs- und Frauenförderungsgesetzes des Landes in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.