Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts an Kulturgütern
1. Die Landesabteilung Denkmalpflege übermittelt wöchentlich den Gebietskörperschaften, in deren Gebiet sich das Gut befindet, und den Regierungsmitgliedern über das Sekretariat der Landesregierung eine Auflistung der eingegangenen Übertragungsmeldungen, damit das Vorkaufsrecht laut Artikel 60 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, ausgeübt werden kann.
2. Hat die Landesregierung die Absicht, das Vorkaufsrecht auszuüben, so werden die Landesabteilungen Denkmalpflege und Vermögensverwaltung über das Sekretariat der Landesregierung ehestens davon in Kenntnis gesetzt. Die Abteilung Denkmalpflege übermittelt dem Schätzamt und dem Vermögensamt des Landes eine Kopie der Übertragungsmeldung und der Übertragungsurkunde. Die für Denkmalpflege und Vermögen zuständigen Landesräte oder Landesrätinnen unterbreiten – innerhalb von 40 Tagen nach Eingang der Übertragungsmeldung – der Landesregierung den formellen Vorschlag zur Ausübung des Vorkaufsrechts.
3. Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landesregierung stellt das Landesamt für institutionelle Angelegenheiten den entsprechenden Beschluss dem Veräußerer und dem Erwerber zu.
4. Beschließt eine der betroffenen Gebietskörperschaften, gemäß Artikel 62 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, das Vorkaufsrecht auszuüben, so unterbreitet sie – innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Übertragungsmeldung – der Landesabteilung Denkmalpflege einen entsprechenden Vorschlag. Die Gebietskörperschaften können das Vorkaufsrecht nur dann ausüben, wenn die Landesregierung nicht an der Ausübung dieses Rechts interessiert ist.
5. Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege setzt die Betroffenen davon in Kenntnis, dass die Landesregierung und die Gebietskörperschaften laut Punkt 1 auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten und somit der grundbücherlichen Einverleibung der Übertragungsurkunde nichts mehr im Wege steht, wenn
a) die Abteilung Denkmalpflege, innerhalb von 20 Tagen nach der ersten Landesregierungssitzung ab Übermittlung der Auflistung laut Punkt 1, keine Mitteilung über die Absicht der Landesregierung, das Vorkaufsrecht auszuüben, erhält und
b) die betroffenen Gebietskörperschaften nicht innerhalb der Frist laut Punkt 4 der Abteilung Denkmalpflege einen Vorschlag zur Ausübung des Vorkaufsrechts unterbreiten.