1. Die Führung kann direkt vergeben werden, falls
a) im Einzugsbereich der Anlage bzw. in der Gemeinde oder in der Fraktion wo sich dieselbe Anlage befindet, nur ein Subjekt die Sportarten betreibt, die auf der Anlage ausgeübt werden können,
b) die im Einzugsgebiet der Anlage tätigen Sportgesellschaften, Sportvereine und -genossenschaften ein einziges Sportsubjekt bilden und die Sportarten betreiben, die auf der Anlage ausgeübt werden können,
c) die Führung dem Sonderbetrieb oder der Inhouse-Gesellschaft des Eigentümers der Anlage übertragen wird.
2. Die Gebietskörperschaften können die Führung der Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung in ihrem Eigentum an Subjekte im Besitz der erforderlichen Voraussetzungen vergeben, die durch ein öffentliches Auswahlverfahren ermittelt werden, unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
a) Beachtung der Grundsätze der Transparenz, Korrektheit, Unparteilichkeit und Öffentlichkeit,
b) günstigstes Angebot, ermittelt auf der Grundlage verschiedener Elemente, die je nach Art der Anlage variieren können, wie :
1) Erfahrung in der Führung von Sportanlagen, die vergleichbar sind mit jenen, deren Führung vergeben wird,
2) Verwurzelung im Einzugsbereich der Anlage,
3) wirtschaftlicher Nutzen, auf der Grundlage der Angabe der Körperschaft, welche Mindestgebühr sie erhalten will,
4) Tarife oder Eintrittspreise zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer oder Reduzierung der Tarife oder Preise, die die Körperschaft, deren Eigentum die Anlage ist, eventuell vorgibt,
5) berufliche Qualifikation der eingesetzten Ausbildenden und Trainer,
6) Anzahl der beim Antrag stellenden Subjekt verzeichneten Mitglieder oder der Eingeschriebenen, die in der Sportanlage ihre sportlichen Tätigkeiten ausüben wollen,
7) potentielle Auslastung der Sportanlage durch eigene Aktivitäten,
8) Qualität des Führungskonzeptes im Hinblick auf eine optimale Auslastung der Sportanlage und bestmögliche Nutzung in den Bereichen Jugendsport, Behindertensport und Seniorensport,
9) Organisation in Bezug auf Führung und Betrieb der Anlage sowie auf Verwahrungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsdienste,
10) Qualität und organisatorische Modalitäten für eventuelle Zusatzdienste,
11) eventuelle Verbesserungen hinsichtlich der Effizienz und Funktionalität der Anlage,
12) Modalitäten für eine zwischen mehreren Subjekten abgestimmte Führung.
3. Zur Bewertung der Angebote können die Gebietskörperschaften zusätzlich zu den Elementen laut Absatz 1 Buchstabe b) weitere Elemente objektiver Art festlegen.
4. Nicht betroffen von gegenständlichen Modalitäten für die Vergabe sind die Schulsportanlagen der Grund-, Mittel, Ober- und Berufsschulen, deren außerschulische Benutzung durch das Dekret des Landeshauptmannes vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, geregelt wird.