...omissis...
1. Die Auswahl der Lehrpersonen zur Besetzung von Stellen oder Reststunden im Rahmen von besonderen Projekten, welche die die Schulen gemeinsam in Schulverbünden gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 12/2000 gegen den vorzeitigen Schulabbruch durchführen, erfolgt durch ein besonderes Auswahlverfahren am zuständigen Schulamt, welches vorher die Projekte genehmigt hat.
2. Die Lehrpersonen, welche eine Stelle gemäß Absatz 1 anstreben, reichen beim zuständigen Schulamt innerhalb der vom zuständigen Schulamtsleiter oder von der zuständigen Schulamtsleiterin festgelegten Frist ein Ansuchen um Teilnahme am Auswahlverfahren ein. Beim Auswahlverfahren werden die Ausbildungsnachweise, die Berufserfahrung und die Arbeitserfahrung im Bereich der Vorbeugung des vorzeitigen Schulabbruchs und des „drop out“ berücksichtigt.
1. Die Bestimmungen des Dekretes der Ministerin für Unterricht, Universität und Forschung vom 23. Mai 2014, Nr. 356, in Bezug auf die Lehrpersonen, die zwar vollberechtigt, aber nicht als Gewinnerinnen und Gewinner in den Bewertungsrangordnungen des mit Dekret des Generaldirektors vom 24. September 2012, Nr. 82, ausgeschriebenen Wettbewerbs aufscheinen, werden auf die Wettbewerbe ausgedehnt, die in Südtirol mit Dekret der Hauptschulamtsleiterin vom 11. Oktober 2012, Nr. 641, und mit Dekret des Schulamtsleiters für die deutschen Schulen vom 17. September 2013, Nr. 3051, ausgeschrieben wurden: Die für geeignet erklärten Lehrpersonen können ab dem Schuljahr 2014/2015 im Anschluss an die Wettbewerbsgewinnerinnen und –gewinner und im Rahmen von 50 Prozent der jährlich für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden.
1. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.