(1) In der Abteilung Präsidium in der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung ist das „Presseamt“ mit folgenden Zuständigkeiten hinzugefügt:
“Presseamt
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.