(1) In Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „des Sonderbetriebes Laimburg“ durch die Worte „des Versuchszentrums Laimburg“ ersetzt.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ed“ durch das Wort „e“ ersetzt.
(3) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „der Gutsverwaltung Laimburg“ durch die Worte „des Versuchszentrums Laimburg“ ersetzt und die Worte „laut einschlägigen Bestimmungen in Sachen Cosap“ gestrichen.
(4) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ed“ durch das Wort „e“ ersetzt.
(5) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ausschließlich“ durch die Worte „mit Ausnahme“ ersetzt.
(6) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „des Landwirtschaftsbetriebes Laimburg“ durch die Worte „des Versuchszentrums Laimburg“ ersetzt.
(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „ed“ durch das Wort „e“ ersetzt.
(8) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Abwasserentsorgung“ durch das Wort „Abwassergebühren“ ersetzt.
(9) Vor Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„01) Verwaltung und Koordinierung der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von Liegenschaften des Landes, Krankenhausbauten ausgenommen,“.
(10) Im italienischen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird nach dem Wort „direzione“ das Wort „lavori“ eingefügt.
(11) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „in Hinsicht auf “ durch das Wort „von“ ersetzt.
(12) In Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 5) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Benützungsgenehmigung“ durch das Wort „Bezugsfertigkeit“ ersetzt.
(13) Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer 7) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„7) Errichtung von Videoüberwachungssystemen für die Landesgebäude,“.
(14) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „Verwaltung und Beratung im Hinblick auf Projekte“ durch die Worte „Beratung und Verwaltung von Initiativen“ ersetzt.
(15) Im deutschen Wortlaut von Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „für die“ durch das Wort „der“ ersetzt.