(1) Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b) und e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, sind aufgehoben.
(2) Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„h) Technischer Landesbeirat für öffentliche Bauten,“.
(3) In Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden die Worte „, auch für den Straßendienst und Tiefbau“ gestrichen.
(4) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1) Planung, Prüfung von Bauprojekten, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung von Hochbauten des Landes in den Bezirksgemeinschaften Pustertal, Wipptal, Eisacktal und Salten-Schlern sowie in der Gemeinde Bozen östlich der Talfer und südlich des Eisacks,“
(5) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.
(6) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1) Planung, Prüfung von Bauprojekten, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung von Hochbauten des Landes in den Bezirksgemeinschaften Überetsch und Unterland, Burggrafenamt, Vinschgau sowie in der Gemeinde Bozen westlich der Talfer und nördlich des Eisacks,“
(7) Nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 2) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgende Ziffer eingefügt:
„2-bis) Richtpreisverzeichnis für öffentliche Bauleistungen – Mitgestaltung der technischen Spezifikationen,“.
(8) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 3) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ist aufgehoben.
(9) Nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 4) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, werden folgende Ziffern eingefügt:
„4-bis) Überprüfungen der Teilnahmevoraussetzungen für die Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen,
4-ter) Auftragsvergabe,“
(10) In Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer 6) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Verträge“ durch die Worte „Unterzeichnung von Verträgen“ ersetzt.
(11) Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„e) Amt für Geologie und Baustoffprüfung, das nachstehende Zuständigkeiten hat:
1) Erstellung, Erweiterung und Pflege von geologischen und geothematischen Karten und Datenbanken sowie der entsprechenden Datenarchive (geologische Gutachten, Bohrkataster, Permafrost etc.),
2) geologischer Bereitschaftsdienst,
3) Planung, Bauleitung, Baubuchhaltung und Abnahmeprüfung in Hinsicht auf geologische und geotechnische Bauarbeiten,
4) zerstörende und zerstörungsfreie Prüfung von Baustoffen, Gesteinen und Mineralien,
5) Forschung und Entwicklung in den Bereichen Geologie und Baustoffe,
6) Annahme der Meldungen von Tragkonstruktionen für das gesamte Landesgebiet sowie Führung und Erweiterung des entsprechenden Datenarchivs.“.