1. Die Beihilfen werden gewährt für:
a) Maßnahmen zur Verhütung von:
aa) Schäden durch Haarwild an einjährigen (Mais-, Getreide und Gemüsekulturen) sowie an mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen mittels Verwirklichung von Wildzäunen mit einer Mindesthöhe von 2,00 Metern, Wildrosten, wieder verwertbaren Monoschutzsäulen und Elektrozäunen,
ab) Schäden durch Federwild an ein- und mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen mittels Verwirklichung von Netzen,
b) Vergütung von Schäden an mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen durch Verbiss- Schäl- oder Nageeinwirkung von Schalenwild. Dies gilt nur für Gebiete, die direkt an Zonen mit Jagdverbot angrenzen und falls die Schäden trotz nachweislich instand gehaltenem Wildzaun entstanden sind,
c) Entschädigung von Schäden an ein- und mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen durch Hasenartige und Wildschweine,
d) Entschädigungen von Verlusten an Nutztierbeständen durch Kleinraubtiere,
e) Entschädigung von durch Vögel verursachte Ernteausfälle im Obst- und Weinbau in einem Streifen von 30 m vom Wald, falls die Schäden trotz nachweislich instand gehaltenen und funktionsfähigen Verhütungsmaßnahmen laut Buchstabe ab) entstanden sind.
2. In Zonen mit Jagdverbot und unmittelbar angrenzend daran wird die Entschädigung auf Schäden durch Wildarten ausgedehnt, die normalerweise jagdbar sind, aber im betroffenen Gebiet von einer Bejagung ausgenommen sind.
3. Die Entschädigung dient dem Ausgleich von direkten und eindeutig bewertbaren Schäden; etwaige Folgebeeinträchtigungen werden nicht berücksichtigt.
4. Die Beträge verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer.