1. Für die Bearbeitung der Anträge ist das Amt für Jagd und Fischerei zuständig. Falls der Antrag unvollständig ist, fordert der Direktor/die Direktorin des Amtes für Jagd und Fischerei schriftlich die Nachreichung von fehlenden Informationen oder Dokumenten an und legt dafür eine Frist fest.
2. Nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit und der Vollständigkeit des Antrags beauftragt der Direktor/die Direktorin des Amtes für Jagd und Fischerei einen Beamten der Abteilung Forstwirtschaft oder der Abteilung Landwirtschaft einen Lokalaugenschein durchzuführen und ein entsprechendes Erhebungsprotokoll zu verfassen.
3. Der Antragsteller muss den Erhebungsbeamten freien Zugang zu den Grundstücken und zu den mit der Beihilfe verbundenen Unterlagen gestatten.
4. Bei Verhütungsmaßnahmen erfolgt die Auszahlung der Beihilfen nach Vorlage des Auszahlungsantrags und nach Endüberprüfung der Maßnahme durch denselben Beamten der Abteilung Forstwirtschaft, der auch den Lokalaugenschein gemacht hat. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage des Erhebungsprotokolls.