(1) Wer, auch nur versehentlich, effektiv oder potenziell Flächen verunreinigt oder eine konkrete und gegenwärtige Gefahr der Verunreinigung verursacht, muss auf eigene Kosten die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und Wiederherstellung der verunreinigten Flächen und der Anlagen, von denen die Gefahr der Verunreinigung ausgeht, durchführen. Zu diesem Zweck
- muss innerhalb von 48 Stunden der Landesagentur und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde die Situation der Verunreinigung oder die konkrete und gegenwärtige Gefahr der Bodenverunreinigung mitgeteilt werden,
- muss innerhalb der folgenden 48 Stunden nach der Mitteilung laut Buchstabe a) denselben Behörden, die die Mitteilung laut Buchstabe a) empfangen haben, mitgeteilt werden, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, um die Situation der Verunreinigung oder die Gefahr der Verunreinigung nicht zu verschärfen, die Auswirkungen zu beschränken und das Umweltrisiko zu verringern,
- muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Ereignis, das zur Verunreinigung geführt hat, oder ab Feststellung der Gefahrensituation ein Projekt zur Sanierung der verunreinigten Böden gemäß Artikel 40 eingereicht werden.
(2) Die öffentlichen Organe, die bei der Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben feststellen, dass Böden eine Verunreinigung aufweisen, die über den vorgesehenen Grenzwerten liegt, teilen dies der Landesagentur und der Gemeinde mit, wobei letztere den für die Verunreinigung Verantwortlichen auffordert, gemäß Artikel 40 vorzugehen.
(3) Die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und die Wiederherstellungen werden von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde nach Einholen der Genehmigung laut Artikel 40 in folgenden Fällen von Amts wegen durchgeführt, wobei die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Verantwortlichen oder des Eigentümers als Mitverantwortlichen gehen:
- wenn der Verantwortliche der Verunreinigung nicht feststellbar ist und der Eigentümer des Grundes, der als mitverantwortlich angesehen wird, nichts unternimmt,
- wenn der Verantwortliche der Verunreinigung zwar feststellbar ist, aber nichts unternimmt, und auch der Eigentümer des Grundes, der als mitverantwortlich angesehen wird, oder ein sonst betroffenes Subjekt nichts unternimmt,
- wenn der zu sanierende Grund öffentliches Eigentum ist und der Verantwortliche der Verunreinigung nicht feststellbar ist oder nichts unternimmt.
(3/bis) Geht die Gemeinde nicht im Sinne von Absatz 3 vor, kann das Land an ihrer Stelle vorgehen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, es sei denn, es besteht ein Interesse der Allgemeinheit. 18)
(4) Die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und die Wiederherstellungen bilden Reallasten auf den verunreinigten Flächen. Die Reallast muss in der Bescheinigung über die urbanistische Zweckbestimmung, die gemäß den geltenden Bestimmungen erlassen wird, aufscheinen.
(5) Für die Kosten, die für Sicherungsmaßnahmen, Sanierung und Wiederherstellungen der verunreinigten Flächen bestritten wurden, besteht das besondere Vorzugsrecht an unbeweglichen Sachen im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 2748 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. Dieses Vorzugsrecht kann auch zum Nachteil der Rechte, die Dritte an der unbeweglichen Sache erworben haben, ausgeübt werden. Für die genannten Spesen besteht außerdem das allgemeine Vorzugsrecht an beweglichen Sachen.
(6) Falls die Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung einer Fläche die Anwendung von strengeren Verunreinigungsgrenzwerten vorsieht, die gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a) festgesetzt sind, muss der Betroffene auf eigene Kosten nach einem entsprechenden Projekt, das gemäß diesem Artikel zu genehmigen ist, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen.