1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Bienenbeute“: Vorrichtung in Holz oder anderen Baustoffen zur Unterbringung eines Bienenvolkes;
b) „Imkergeräte“: Maschinen, Werkzeuge und Geräte für die Betreuung der Bienenvölker und die Gewinnung von Bienenprodukten;
c) „Bienenstand“: ortsfeste Einrichtung, welche mit Ausnahme des Unterbaus in Holz errichtet sein muss und der ausschließlichen Unterbringung von Bienenvölkern und eventuell von Bienenbeuten und Imkergeräten dient. Im Bienenstand kann sich auch ein bienendichter, den Hygienebestimmungen entsprechender Raum befinden, in dem der Honig geschleudert wird;
d) „Lagerraum“: Räumlichkeit für die Unterbringung von ausschließlich Beutenmaterial und Imkergeräten;
e) „Schleuderraum“: Räumlichkeit für die Gewinnung, Abfüllung, Verpackung und Lagerung des Honigs;
f) „Lehrbienenstand“: ortsfeste Einrichtung mit integriertem Bienenstand für Demonstrations- und Schulungszwecke.