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1. Die zuständigen Landesberufsschulen heben für die Lehrgänge im Rahmen der berufsspezialisierenden Lehre ab dem 1. Juni 2023 eine Teilnahmegebühr zulasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin der Auszubildenden ein. Der Höchstsatz beträgt dabei wie bei den Berufsbildungskursen von kurzer Dauer 800,00 Euro.
2. Die zuständigen Landesdirektoren oder Landesdirektorinnen der deutschen und italienischen Berufsbildung werden ermächtigt, weitere Detail-Richtlinien festzulegen.
Der vorliegende Beschluss wird gemäß Artikel 4, Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.