1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und die Beihilfe wird verhältnismäßig gekürzt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.
2. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.