1. Beihilfeempfänger sind einzelne und zusammengeschlossene Imkerinnen und Imker mit operativem Sitz in der Autonomen Provinz Bozen. Die Begünstigten müssen Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), welche die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen, in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
2. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.
3. Von Einzelbeihilfen sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.