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1. Der Arzt, in Absprache mit der Koordinatorin/Koordinator der stationären Operationseinheit, kann die Anwesenheit eines Familienmitglieds/einer Begleitperson beim stationären Patienten auch außerhalb der Besuchszeiten erlauben/empfehlen, wenn der Gesundheitszustand des stationären Patienten eine Betreuung oder kontinuierliche Anwesenheit erfordert.
2. Im Falle einer genehmigten Betreuung kann der Familienangehörige die Mensa des Krankenhauses in Anspruch nehmen, wobei der unter Punkt 3 festgelegte Preis für die Mahlzeiten zu bezahlen ist. Der Arzt bestimmt im Einvernehmen mit der Koordinatorin/dem Koordinator der stationären Abteilung die Fälle und die Art und Weise, in denen die Mahlzeit direkt auf der Station eingenommen werden kann.
3. Die Tagestarife (inkl. MwSt.) für die Verpflegung der Begleitperson eines stationären Patienten, der in die stationären Einrichtungen der Landeskrankenhäuser aufgenommen wurde, werden wie folgt festgelegt:
- 5,00 euro für das Frühstück
- 9,00 euro für das Mittagessen
- 8,00 euro für das Abendessen;
4. Die folgenden Personenkategorien sind von der Zahlung der unter dem vorstehenden Punkt genannten Tarife befreit:
- Familienangehörige/Begleitpersonen, die bei einem Kind unter 15 Jahren (bis 14 Jahre und 364 Tage) bleiben.
- Das Familienmitglied/Betreuer, das/der eine behinderte Person betreut, unabhängig von deren Alter.
- Der Familienangehörige/Begleiter der Person, die an Umherwandern, Agitiertheit oder anderen Störungen leidet, für die das Krankenhauspersonal ausdrücklich die ständige Anwesenheit eines Familienangehörigen/Freundes verlangt.
Die Unentgeltlichkeit bezieht sich auf eine Person pro stationären Patienten.
5. Die Unterkunft und Verpflegung von Familienmitgliedern/Betreuern von Palliativpatienten, die in Hospice oder Krankenhausstationen stationär untergebracht sind, werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
6. Der Sanitätsbetrieb legt Richtlinien fest, damit die Anwendung der Punkte 1, 2, 3, 4, 5 in allen Gesundheitsbezirken genau und einheitlich ist.
7. Die gegenständliche Maßnahme tritt am 01.10.2023 in Kraft.
8. Die gegenständliche Maßnahme wird dem Sanitätsbetrieb elektronisch übermittelt, damit dieser für deren Implementierung und Übermittlung an alle betroffenen internen und externen Dienste sorgt.
9. Die geringeren Einnahmen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, die im worst case auf ca. 25.000,00 Euro pro Jahr geschätzt werden, werden vom Haushalt des Südtiroler Sanitätsbetriebes getragen, ohne den Landeshaushalt weiter zu belasten.
10. Dieser Beschluss wird gemäß Art. 28 des Landesgesetzes Nr. 17 vom 22. Oktober 1993 in geltender Fassung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.