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1. die Tabelle 1 betreffend die „Festsetzung der von den Gemeinden für das Jahr 2024 zu überweisenden Beträge laut Art. 35 des Landesgesetzes Nr. 4/2006“, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen;
2. die Tabelle 2 zu genehmigen und in € 21,70 den Mehrpreis pro Tonne Abfall festzusetzen, den die Anlagenbetreiber im Jahr 2024 für Abfälle, die Gewerbe und Industrie direkt an Südtiroler Entsorgungsanlagen anliefern, anwenden und der bei der Abfallanlieferung direkt in Rechnung gestellt wird;
3. die Einnahme des von den Gemeinden gemäß Art. 35 des Landesgesetzes Nr. 4/2006 zu überweisenden Gesamtbetrages von 1.703.926,29 Euro auf Kapitel E03500.0600 des auf dem Kapitel des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2023-2025 für das Finanzjahr 2024 festzustellen;
4. die Einnahme der von den Betreibern der Sammel- und Entsorgungsanlagen gemäß Art. 35 des Landesgesetzes Nr. 4/2006 zu überweisenden Beträge auf Kapitel E03500.0600 des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2023-2025 für das Finanzjahr 2025 festzustellen;
5. den vorliegenden Beschluss gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.