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1. Die Richtlinien laut Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien laut Anlage A gelten ab 1. Jänner 2024 für die ab diesem Datum eingereichten Förderungsanträge.
3. Der Beschluss der Landesregierung vom 28. Dezember 2021, Nr. 1146 ist widerrufen. Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien gelten weiterhin für jene Förderungsanträge, die bis 30. September 2023 eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Wirksamwerden der Europäischen Kommission übermittelt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.