1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben ab der Endauszahlung beizubehalten, und zwar bei baulichen Investitionen für mindestens zehn Jahre und bei technischen Investitionen für mindestens fünf Jahre.
2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehn- oder fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab Beihilfeauszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.