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1. An den „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind“ laut Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung, werden folgende Änderungen angebracht:
a) Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
„c) für Ankauf, Umbau und Instandhaltung von Fahrzeugen; der zulässige Höchstbetrag für einen Dienstwagen beträgt 20.000,00 Euro, für Lieferwagen 35.000,00 Euro, für Elektrofahrzeuge: 35.000,00 Euro pro Fahrzeug, für den Ankauf eines Kleinbusses 35.000,00 Euro und für den Umbau 18.000,00 Euro“;
b) die Anlage C) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung, genannt: „ANLAGE C (Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a), b) und d))“, erhält die Fassung laut Anlage A), die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist;
2. diese Änderungen gelten sowohl für Ansuchen, die ab dem Tag ihrer Veröffentlichung vorgelegt werden, als auch für bereits eingereichte und noch nicht genehmigte Ansuchen;
3. für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses bereits genehmigten Ansuchen deren Teilbeträge von Beiträgen noch nicht oder nur teilweise ausbezahlt wurden, gelten diese Änderungen nicht; für sie kommt folgende Übergangsbestimmung zur Anwendung:
a) für gewährte Beiträge, deren letzter Teilbetrag für das Jahr 2022 zweckgebunden und noch nicht ausbezahlt worden ist, wird ein Beitrag im Ausmaß von 85% gewährt, berechnet auf diesen Teilbetrag, wobei der daraus resultierende zusätzliche Beitrag den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbeitrag, der aufgrund der bisherigen Kriterien gewährt wurde und dem theoretischen Gesamtbeitrag, der sich laut den vorliegenden neuen Kriterien ergibt, nicht übersteigen darf;
b) für gewährte Beiträge, deren letzter Teilbetrag für das Jahr 2023 oder 2024 oder für das Jahr 2025 bereits zweckgebunden und noch nicht ausbezahlt worden ist, wird der Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbeitrag, der aufgrund der bisherigen Kriterien gewährt wurde und dem theoretischen Gesamtbeitrag, der sich laut den vorliegenden neuen Kriterien ergibt, gewährt;
4. abweichend vom Punkt 3 wird ansuchenden Körperschaften, welche im Jahr 2022 den letzten Teilbeitrag für den Bau abgerechnet haben und deren gewährte Beiträge für die Einrichtung bereits zweckgebunden aber noch nicht ausbezahlt worden sind, ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 85%, berechnet auf den letzten abgerechneten Teilbetrag des Beitrages für den Bau gewährt, wobei der daraus resultierende zusätzliche Beitrag den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbeitrag, der aufgrund der bisherigen Kriterien gewährt wurde und dem theoretischen Gesamtbeitrag, der sich laut den vorliegenden neuen Kriterien ergibt, nicht übersteigen darf;
5. die Gewährung der zusätzlichen Beiträge laut Punkt 3 und 4 erfolgt nach Einreichung eines entsprechenden Ansuchens von Seiten des Begünstigten.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.