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1. gemäß Artikel 14 und 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 Nr. 2, sowie gemäß der Punkte 2.3 und 2.4 der Anlage A) des Dekrets des Präsidenten der Region vom 12. Juni 2012, NR. 6/L, die Verwendung der Tabelle der Durchschnittslöhne, gemäß Anlage A, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zur Korrektur der Einkommen aus individueller selbständiger Tätigkeit, aus Einzelunternehmen und Beteiligung an Gesellschaften, zu genehmigen,
2. Die Beträge laut Artikel 15 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 Nr. 2, im Sinne von Absatz 3 desselben Artikels in folgendem Umfang anzugleichen:
a) Viehwirtschaft (im Falle von mehr als 5 Großvieheinheiten): 50,00 € pro Monat für jede Großvieheinheit,
b) Obstbau und Weinbau: 612,00 € je ha pro Monat,
b/bis) Feldgemüse- und Beerenobstanbau: 380,00 € je ha pro Monat,
b/ter) Kastanien- und Getreideanbau: 150,00 € ha pro Monat,
c) Gartenbau auf dem freien Feld: 583,00 € je ha pro Monat,
d) Gartenbau im Gewächshaus: 5.823,00 € je ha pro Monat,
e) Bearbeitung von Feldern und Wiesen ohne eigenes Vieh: 35,00 € je ha pro Monat,
f) Forstwirtschaft: 35,00 € je m³ Hiebsatz pro Jahr, wobei der Ertrag der ersten 15 m³ nicht berechnet wird.
3. Die neuen Beträge werden ab 1. Juli 2023 angewandt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.