Die Landesregierung
hat in folgende Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte und Unterlagen Einsicht genommen:
- das Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6, betreffend „Personalordnung des Landes“,
- das Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6, betreffend „Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“,
- das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, betreffend „Durchführungsverordnung über die Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung“,
- das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 8, betreffend „Verordnung über die Regelung der Anwaltschaft des Landes“,
- das Bereichsabkommen für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005-2008 vom 11. November 2009,
- der methodische Bericht über die Gewichtung der Führungspositionen in der Landesverwaltung, der von der Landesregierung am 8. November 2022 genehmigt wurde,
- den Beschluss der Landesregierung vom 25. Oktober 2022, Nr. 765, betreffend „Richtlinien der Landesregierung für die Verhandlungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022“,
- den Beschluss der Landesregierung vom 6. Februar 2018, Nr. 765, betreffend „Bestimmungen über das Funktionsgehalt und das Ergebnisgehalt sowie über die Arbeitszeit für die Führungskräfte der Berufsschulen – Übergangsregelung“,
- das Dekret des Generaldirektors Nr. 6009/2019, betreffend „Arbeitsgruppe Entwicklung und Ressourcen AGER – Einsetzung und Aufgabenbestimmung“,
- das Protokoll der Sondersitzung der Arbeitsgruppe Entwicklung und Ressourcen AGER vom 15. Mai 2023,
und zieht Folgendes in Erwägung:
Artikel 2 und 4 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19. Mai 2015 regeln die Aspekte im Bereich des Personals, die «mit Gesetz oder mit Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Gesetzen oder im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Grundsätze erlassen werden,» zu regeln sind oder die in die Zuständigkeit der Kollektivvertragsverhandlungen fallen,
gemäß Artikel 1 und 3 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, ist «der einheitliche Führungsstellenplan auf Landesebene eingeführt» und «werden die Qualifikationen Führungskraft der ersten Ebene und Führungskraft der zweiten Ebene für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems, mit Ausnahme der Führungskräfte des Sanitätsstellenplans und der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art, eingeführt»,
die Kommission für die Führungskräfte des öffentlichen Landessystems hat mit Beschluss vom 26. Mai 2023, Nr. 36, die Veröffentlichung der namentlichen Listen der Führungskräfte des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene auf der institutionellen Website der Autonome Provinz Bozen und im Amtsblatt der Region vorgesehen; die Anzeige mit der Verlinkung zu den namentlichen Listen der Personen, die im einheitlichen Führungsstellenplan auf Landesebene eingetragen wurden, wurde im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol in der Sondernummer Nr. 1 vom 8. Juni 2023, zum Amtsblatt Nr. 23/2023, - Allgemeine Sektion, veröffentlicht,
gemäß Artikel 19, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, wird «[d]ie Besoldung der Führungskräfte, getrennt nach Führungsebene, […] mit Kollektivverträgen geregelt, um sie für alle Führungskräfte im öffentlichen Landessystem zu vereinheitlichen. Sie steht ab der Erteilung des ersten Auftrags zu und besteht aus der Grundentlohnung, differenziert nach Führungsebene, aus dem Positionsgehalt, das aus einem fixen und einem variablen Teil besteht und dessen Bemessung auf objektiven Kriterien basiert, welche die Art des Führungsauftrags und den damit verbundenen Verantwortungsgrad berücksichtigen, sowie aus dem Ergebnisgehalt»,
die Landesregierung hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 765, die Richtlinien für die Verhandlungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 genehmigt; die öffentliche Delegation wurde insbesondere beauftragt, «die Kriterien für die Festlegung des Positionsgehaltes, mit dem Ziel, die Einstufung der Führungskräfte innerhalb der einzelnen Stufen zu vereinfachen und zu reduzieren, zu regeln»,
das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, «legt […] die detaillierte Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben und Befugnisse der Organisationseinheiten fest»,
das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 8, regelt die Anwaltschaft des Landes, in Durchführung von Artikel 49 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung,
der methodische Bericht über die Gewichtung der Führungspositionen in der Landesverwaltung hat die Grundsätze, die bei der Gewichtung von Führungspositionen zu berücksichtigen sind, die Phasen des Bewertungsverfahrens und das Gewichtungsmodell für Führungspositionen der ersten und zweiten Ebene festgelegt,
die Gewichtung der Positionen ist das Instrument zur Differenzierung der einzelnen Führungsstrukturen, die zwar derselben Organisation angehören, deren Funktionen jedoch durch unterschiedliche Komplexität in Bezug auf die zu verwaltenden Ressourcen, die Heterogenität und die Gliederung der Tätigkeiten und Verfahren geprägt sind,
das angewandte Gewichtungsmodell für Führungspositionen richtet sich unter anderem nach folgenden Grundsätzen:
- die relative Belastung der Positionen;
- die Anwendung von quantitativen und qualitativen Kriterien;
- die Sicherstellung eines möglichst transparenten Gewichtungsprozesses;
- die interne Umsetzbarkeit der Bewertung;
- die Integrierbarkeit in das bestehende System zur Bewertung der individuellen Ergebnisse von Führungskräften;
- die Flexibilität und einfache Handhabung bei Veränderungen in der Organisation, die eine Neugewichtung von Positionen erfordern.
Das Modell für die Gewichtung der Führungspositionen sieht fünf Makrofaktoren für die Bewertung vor, die durch entsprechende Faktoren und Bemessungswerte ergänzt sind.
Die fünf bewerteten Makrofaktoren sind:
1. Strukturelle Komplexität:
bewertet die Komplexität der Struktur in quantitativer, qualitativer und organisatori-scher Hinsicht.
2. Komplexität in der Verwaltung:
analysiert die Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf den Grad der Vielfalt der Zuständigkeiten, Aktivitäten und Verfahren der Struktur sowie den Grad der Komplexität in Bezug auf den Umfang der zugewiesenen Finanzmittel.
3. Komplexität der Beziehungen:
bezieht sich auf die Qualität und Komplexität der Beziehungen, die sich im Rahmen des Verfahrens einer Struktur entwickeln.
4. Strategische Komplexität:
bezieht sich auf die Art der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Struktur fallen, den Grad der Relevanz des geforderten Einsatzes und die Rolle der Struktur in Bezug auf die strategischen Tätigkeiten der Verwaltung.
5. Verantwortung
bewertet die Art des Risikos der Führungsposition sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei auch die Übertragung von Befugnissen, die eine Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs der Struktur und der Verantwortung der zuständigen Führungskraft zur Folge haben.
Das Bewertungsverfahren erfolgte nach folgenden Schritten:
A. Methodischer Vorschlag:
eine Arbeitsgruppe innerhalb der Arbeitsgruppe Entwicklung und Ressourcen (AGER), die mit Dekret des Generaldirektors Nr. 6009/2019 eingesetzt wurde und unter anderem für die Behandlung und Bewertung der Gesuche zur Neufestlegung der Koeffizienten der Positionszulage von Führungskräften sowie für die Behandlung und Bewertung von Themen im Zusammenhang mit der organisatorischen Entwicklung der Landesverwaltung zuständig ist, hat einen methodischen Vorschlag für die Gewichtung der Führungspositionen der ersten und zweiten Ebene ausgearbeitet;
B. Austausch mit der Prüfstelle über den methodischen Vorschlag:
der in dem methodischen Bericht erläuterte Vorschlag für die Gewichtung der Führungspositionen wurde dann Gegenstand eines Austauschs mit der Prüfstelle, die unter anderem für die Erstellung eines Berichts über die Rechtmäßigkeit, Unparteilichkeit und gute Verwaltung des Landes und seiner abhängigen Körperschaften zuständig ist;
C. Austausch über den methodischen Vorschlag mit den ranghöchsten Führungskräften der Landesverwaltung:
die ranghöchsten Führungskräfte der Landesverwaltung wurden mit der Erhebung der Daten und einer Erstbewertung der einzelnen Organisationseinheiten der jeweiligen Struktur beauftragt; ihre Miteinbeziehung in die Ausarbeitung des Vorschlags hat es ermöglicht, etwaige Besonderheiten zu berücksichtigen, sowie einheitliche Leitlinien bei der nachfolgenden Durchführung der Gewichtung festzulegen, um die Einheitlichkeit in der Anwendung der Bewertungskriterien sicherzustellen.
D. Austausch über den methodischen Vorschlag mit den Gewerkschaftsorganisationen:
gemäß Artikel 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags für Führungskräfte für den Zeitraum 2001-2004 sind die Gewerkschaftsorganisationen mit Vertretungsanspruch auf Körperschaftsebene vor Verabschiedung der relevanten Maßnahmen über die «Grundsätze der Reform der Führungsstruktur» zu informieren, um ihre Miteinbeziehung in den Änderungsprozess sowie die Miteinbeziehung des von ihnen vertretenen Personals sicherzustellen. Das entsprechende Treffen fand am 3. November 2022 statt;
E. Abschließende methodologische Entscheidung:
der methodische Vorschlag für die Gewichtung der Führungspositionen der ersten und zweiten Ebene wurde der Landesregierung vorgestellt und vor Beginn der Phasen zur Informationserhebung und Bewertung der einzelnen Strukturen zur Entscheidung vorgelegt;
F. Informationserhebung und Gewichtungsvorschlag:
im ersten Schritt wurden die einzelnen Ressorts (bzw. gleichwertigen Strukturen) mit der Erhebung der Daten und einer Erstbewertung für die jeweiligen Führungspositionen auf Abteilungs-, Bereichs- und Amtsebene beauftragt. Die Bewertung erfolgt ausgehend von den Führungspositionen der zweiten Ebene und durch die Vergabe eines Punktewerts für jedes Makrokriterium auf der Grundlage der entsprechenden Bewertungsfaktoren und -kriterien sowie anhand einer kurzen Begründung für den vergebenen Punktewert;
in einem zweiten Schritt hat die Arbeitsgruppe Entwicklung und Ressourcen (AGER), in einer eigenen und ergänzten Zusammensetzung, die vorgenommenen Bewertungen begutachtet, um die Einheitlichkeit in der Bewertung zwischen den verschiedenen Führungspositionen sicherzustellen;
der Beschluss der Landesregierung vom 6. Februar 2018, Nr. 114, enthält spezifische Kriterien für die Bewertung des Komplexitätsgrads der Führungspositionen in Berufs- und Fachschulen;
G. Abschließende Vergleiche und Abschluss des Verfahrens:
die Arbeitsgruppe AGER hat den Direktoren/Direktorinnen der Ressorts und Bildungsdirektionen die vorgeschlagene Gewichtung der einzelnen Führungspositionen übermittelt, die sich aus der Analyse der ermittelten Informationen und der vergleichenden Auswertung der von den Ressortdirektoren selbst vorgenommenen Bewertungen für ihre eigenen Strukturen ergibt. Einige Ressort- und Bildungsdirektoren und Direktorinnen haben daraufhin Anträge zur Änderung des von AGER vorgeschlagenen Komplexitätsniveaus gestellt, welche eingehend geprüft wurden. Die Ergebnisse der Bewertung dieser Änderungsanfragen sind im Protokoll der außerordentlichen Sitzung der Arbeitsgruppe AGER vom 15. Mai 2023 zusammengefasst;
die vorgeschlagene Gewichtung der einzelnen Führungspositionen ist schließlich der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet,
gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Bereichsabkommens für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005-2008 vom 11. November 2009 wird die Verwaltung «[a]ufgrund der in der Anlage 2 zu diesem Vertrag bestimmten Kriterien […], nach Rücksprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die Parameter für die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen» festlegen,
die in Anlage 2 des Bereichsabkommens für die Führungskräfte des Landes Südtirol betreffend den Zeitraum 2005-2008 vom 11. November 2009 festgelegten Kriterien sehen daher bereits vor, dass für die Festsetzung der Funktionszulage u.a. die personelle Ausstattung der Führungsstruktur, die Schwierigkeit der Führungsaufgaben sowie Grad der Verwaltungsverantwortung und Grad der persönlichen Haftung berücksichtigt werden,
am 31. Mai 2023 haben die Landesagentur für die Beziehungen zu den Gewerkschaften und die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen den Entwurf des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 vorunterzeichnet. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2025, Nr. 6, werden die Kollektivverträge «mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region rechtswirksam»; der Entwurf des Vertrages übernahm in vollem Umfang die Methode, auf der das oben beschriebene Gewichtungsverfahren basiert,
in der Sitzung vom 13. Juni 2023 hat sich die Landesregierung nach einer ausführlichen Erläuterung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung seitens des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors positiv zu dem ausgearbeiteten technischen Vorschlag und den vorgelegten begründeten Anfragen geäußert, wobei sie auch die von der Arbeitsgruppe AGER begründeten Vorbehalte geteilt hat; daher hat sie die zuständigen Führungskräfte zum Zwecke der formellen Genehmigung angewiesen, die Beschlussvorschläge mit der neuen Gewichtung der Verwaltungsstrukturen unverzüglich vorzulegen,
die Landesregierung hält es bei der Verabschiedung dieses Beschlusses für zweckmäßig, als allgemeine Richtlinie vorzusehen, dass im Falle der Pensionierungen von Führungskräften die Zusammenlegung von Strukturen gegenüber der Einsetzung einer neuen Führungskraft bevorzugt werden solle, und dass im Falle von Reorganisationen oder Änderungen bei den zugewiesenen Zuständigkeiten oder im Falle einer unbesetzten Führungsposition und vor der Einleitung des entsprechenden Aufrufs für die ordentliche Besetzung die Bewertung des Komplexitätsgrades der Struktur selbst neu bewertet werden kann.
Aufgrund dieser Prämissen und nach Anhören des Berichterstatters
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung einstimmig und in gesetzlicher Form:
1. die Anlage – Gewichtung der Ämter, der Landesschulen und der gleichgestellten Führungsstrukturen, welche wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet und in welcher der Komplexitätsgrad der einzelnen Führungspositionen festgelegt ist, zu genehmigen;
2. dieser Beschluss wird bezüglich der wirtschaftlichen Behandlung der Führungskräfte erst nach Inkrafttreten des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte für den Dreijahreszeitraum 2020-2022 und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen desselben wirksam.
3. mit der vorliegenden Maßnahme sind keine Mehrkosten verbunden.