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1. Die Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell laut Anlage A, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Beschlüsse vom 20. November 2018, Nr. 1210, vom 29. Januar 2019, Nr. 31 und vom 2. April 2019, Nr. 233, sind mit 1.6.2023 widerrufen.
3. Alle bis zum Widerruf der Beschlüsse eingegangenen Verpflichtungen bleiben bis zu deren Erfüllung aufrecht. Die Bank hat die Pflicht, die von der Vereinbarung vorgesehen Tätigkeiten, bis zur Rückerstattung aller Raten zur Tilgung der aufgrund der vorher bestehenden Richtlinien gewährten Bauspardarlehen, fortzusetzen.
4. Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) Hilfskörperschaft der Autonomen Provinz Bozen, ist mit der buchhalterischen Verwaltung sowie mit der Verwaltung der finanziellen Mittel des Rotationsfonds für das Bausparmodell beauftragt und gilt für diese Zwecke als „beauftragte Einrichtung bzw. „Körperschaft“ gemäß den Richtlinien laut Anlage A zu diesem Beschluss. Die Modalitäten der Gebarung des Rotationsfonds können mit einer eigenen Konvention zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der ASWE festgelegt werden.
5. Die Richtlinien für den Beitritt zum Bausparmodell laut Anlage A zu diesem Beschluss gelten für alle ab 1.6.2023 bei den Banken eingereichten Anträge auf Bauspardarlehen.
Dieser Beschluss wird im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.