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1) Eine Beteiligung an den Kosten der Organisation und für die Teilnahme an der Eignungsprüfung von 100,00 Euro pro Kandidaten/Kandidatin vorzusehen.Der genannte Betrag wird im Falle der nicht erfolgten Teilnahme an der Prüfung nicht rückerstattet.
2) Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme die Allgemeinheit betrifft.