1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der gewährten Beihilfegesuche durchgeführt.
2. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus der Direktorin/ dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus der Direktorin/dem Direktor des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einer Sachbearbeiterin/einem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamtinnen/Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.
4. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.