...omissis...
1. folgende Änderung an den Bestimmungen betreffend die „Kriterien für die Errichtung und Führung von Mensadiensten für Senioren sowie für die Festsetzung der Kosten und Tarife“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr.1530, zu genehmigen:
a) Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Art. 5 Kosten und Tarife
(1) Die Landesregierung beschließt jährlich zusammen mit den Tarifen für die Leistungen der Hauspflege, die Mindest- und Höchsttarif für die Essen auf Rädern, sowie die angemessenen festgelegten Höchstkosten, die von den Trägerkörperschaften zu tragen sind.
(2) Der Betreiber des Mensadienstes und des Essens auf Rädern legt jedes Jahr den individuellen Höchsttarif fest, der nicht höher sein darf als der jährlich von der Landesregierung festgelegte Höchsttarif und nicht höher sein darf als der tatsächliche Einkaufs- und Herstellungspreis und teilt diesen bis zum 10. Dezember dem zuständigen Landesamt mit.
(3) Werden die Mensa oder die Essen auf Rädern mittels Vereinbarung geführt, muss der obgenannte Tarif vorher mit dem gebietsmäßig zuständigen Träger der Sozialdienste vereinbart werden.“
2. folgende Änderungen an den Bestimmungen betreffend die „Festlegung der Tarife in den Einrichtungen und Diensten der Sozialdienste – Widerruf des Beschlusses Nr. 70 vom 14.01.2002“ zum Beschluss der Landesregierung vom 2. April 2002, Nr. 1048, zu genehmigen:
a) der Punkt 3 ist gestrichen;
b) die Zeile „Frauenhaus 40%” erhält folgende Fassung: „Frauenhaus 0%”;
c) die Zeile „Geschützte Wohnungen des Frauenhausdienstes 40%“, erhält folgende Fassung: „Geschützte Wohnungen des Frauenhausdienstes 0%”;
d) nach der Zeile „Geschützte Wohnungen des Frauenhausdienstes 40%“ wird folgende Zeile: „Übergangswohnungen des Frauenhausdienstes 40%“ eingefügt;
3. folgende Änderungen an den Bestimmungen betreffend die “Leitlinien zur Familienanvertrauung von Erwachsenen” laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2018, Nr. 566, zu genehmigen:
a) der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), Punkt 2, erhält folgende Fassung:
“2) Teilzeitanvertrauung tagsüber (< 4 Stunden),”
b) der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, Punkt 4, wird gestrichen.
4. die Beträge und Tarife der Leistungen und Dienste des Sozialwesens, laut beiliegenden Tabellen A - K, welche wesentliche Bestandteile des vorliegenden Beschlusses bilden, für das Jahr 2024 zu genehmigen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.