1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung zehn Jahre für bauliche Investitionen und fünf Jahre für technische Investitionen ab der Endauszahlung der Beihilfe nicht zu ändern und für dieselben Zeiträume diese Güter nicht zu veräußern.
2. Falls vor Ablauf der Fristen laut Absatz 1 die Zweckbestimmung geändert oder das Gut veräußert wird, so muss der Begünstigte – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jenen Teil der Beihilfe zurückzahlen, der für den Zeitraum der Restdauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes gewährt wurde. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe geführt haben, bis zum Ablauf der entsprechenden Frist. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.