(1) Artikel 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. September 2005, Nr. 43, erhält folgende Fassung:
“Artikel 11 (Kostenbeteiligung)
1. Eine Familie, die den Dienst einer akkreditierten Kindertagesstätte in Anspruch nimmt, beteiligt sich an den entsprechenden Kosten in jenem Ausmaß, das sich durch die Anwendung der Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ergibt, und zwar auch dann, wenn der Standort der Kindertagesstätte nicht in der Gemeinde liegt, in der sich die betreffende Familie ständig aufhält.
2. Die Gemeinde, in der die jeweilige Familie den ständigen Aufenthalt hat, und das Land übernehmen zu je 50 Prozent die Zahlung des von der betreffenden Familie nicht abgedeckten Teils des Tarifs der Kindertagesstätte und zwar auch dann, wenn der Standort der Kindertagesstätte nicht in der Gemeinde liegt, in der sich die betreffende Familie ständig aufhält. Im letzteren Fall ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gemeinde, in welcher die Familie den ständigen Aufenthalt hat, Voraussetzung. Weiters übernehmen Land und Gemeinde den Restbetrag bis zur Abdeckung der anerkannten vollen Kosten, wobei der Dienst maximal 160 Stunden im Monat in Anspruch genommen werden kann. Die Eingewöhnungszeiten fallen auch im Rahmen der maximal begünstigten 160 Stunden im Monat unter die Tarifbegünstigung.
3. Der Mindeststundentarif zu Lasten der Nutzer des Dienstes beträgt Euro 0,90 und der Höchststundentarif Euro 3,65 für das erste Jahr der Anwendung.
4. In der weiteren Folge wird der Mindest- und Höchststundentarif jährlich im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden von der Landesregierung im Rahmen des Beschlusses der Tagsätze und Tarife der Sozialdienste festgelegt.
5. Nicht berücksichtigt werden die Abwesenheiten aus Urlaubsgründen, sofern im Betreuungsvertrag/Vereinbarung vorgesehen. Sind die Urlaubszeiten hingegen nicht im Betreuungsvertrag/Vereinbarung festgehalten wird ein Abwesenheitszeitraum aus Urlaubsgründen von maximal drei Wochen nicht berücksichtigt, falls von der Familie zuvor mitgeteilt.“