(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„3. Die Gemeindeaufenthaltsabgabe kann aus marketingtechnischen Gründen auch mit den Kurzbezeichnungen „Ortstaxe“, „imposta di soggiorno“ und „Local Tax“ benannt werden.“
(2) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hebt die Gemeindeaufenthaltsabgabe pro Person und Übernachtung ein.“
(3) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„c) der zuständigen Gemeinde die geschuldeten Beträge zu überweisen.“
(4) Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes werden mindestens 10 Prozent der Gemeindeaufenthaltsabgabe den Tourismusverbänden zweckbestimmt für Destinationsmarketing zugewiesen, während der verbleibende Anteil für die Tourismusvereinigungen bestimmt ist.“
(5) Artikel 6 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, ist aufgehoben.
(6) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„2. Die Befreiung laut Absatz 1 Buchstabe c) gilt nur bis 31. Dezember 2014.“
(7) Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2. Die Gemeinde kann, mit Beschluss des Gemeinderates, die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben auf maximal 2,00 Euro erhöhen, sofern ein entsprechendes Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung vorliegt. Die Erhöhung betrifft alle Beherbergungskategorien laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes und hat grundsätzlich proportional zu erfolgen. In diesem Fall wird die Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet. Bei Diensten und Aktionen, die alle Beherbergungskategorien betreffen, kann die Erhöhung allerdings auch für alle Beherbergungskategorien im selben Ausmaß mit einem bestimmten Betrag erfolgen. Die Gemeinde kann die Einnahmen aus der Erhöhung der Abgabe zum Teil oder zur Gänze dem Tourismusverband direkt zuweisen, sofern ein Gutachten der örtlich zuständigen Tourismusvereinigung dies ausdrücklich vorsieht, anderenfalls bleiben sämtliche Einnahmen aus der Erhöhung vor Ort.“
(8) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„4. Die von der Gemeinde festgesetzten Beträge der Gemeindeaufenthaltsabgabe werden ohne Auf- und Abrundung eingehoben.“
(9) Artikel 11 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„1. Gleichzeitig mit der Vorlage der Erklärung laut Artikel 9 überweisen die Steuersubstitute die für den vorhergehenden Monat geschuldeten Beträge an die zuständige Gemeinde. Die Überweisung muss nicht jeden Monat, sondern kann auch alle drei Monate erfolgen.“
(10) Der Vorspann von Artikel 12 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„3. Solange die Steuersubstitute, das Land oder die Gemeinden keine schriftliche Beanstandung bei der Kontrollgemeinde einreichen und keine Regelwidrigkeiten festgestellt werden, gelten die Qualitätskriterien als erfüllt, wenn die Tourismusvereinigungen und die Tourismusverbände bei den zuständigen Gemeinden und bei der für Tourismus zuständigen Landesabteilung folgende Dokumente in digitaler Form hinterlegt haben:“
(11) Artikel 13 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, ist aufgehoben.
(12) Artikel 14 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„1. Diese Durchführungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, unbeschadet der Bestimmung nach Absatz 2.“
(13) Nach Artikel 14 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„2. In erster Anwendung kann die Gemeinde die Erhöhung der Abgabe bis zum 30. November 2013 mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 beschließen.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.