(1) Die Ziffer 11.1 und die Ziffer 11.2 der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„11.1 Es werden die Daten laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, berücksichtigt die aus der EEVE oder aus anderen Erklärungen für denselben Zeitraum hervorgehen, es sei denn, die Einnahmen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, haben sich in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs um Erhalt der Leistung um 10 Prozent oder mehr geändert.
11.2 Zur Berechnung laut Ziffer 11.1 werden die gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, erhobenen Bruttoeinkommen, die aus der EEVE oder anderen Erklärungen für denselben Zeitraum hervorgehen, abzüglich der Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen, der Zuschlagssteuern und der von physischen Personen geschuldeten regionalen Wertschöpfungssteuer, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinkommen der letzten drei Monate verglichen.“
(2) Die Ziffer 11.5 der Anlage A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11.5 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistung laut Artikel 20 immer die Daten laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, berücksichtigt, welche aus der EEVE oder anderen Erklärungen für denselben Zeitraum hervorgehen, vervollständigt um alle Daten für die Leistungen der dritten Ebene, bezogen auf den selben Zeitraum; ausgenommen sind außerordentliche persönliche oder familiäre Situationen, die der zuständige Sozialsprengel feststellt. Nur in diesem Falle kommen die Bestimmungen der Ziffern 11.1 bis 11.3 zur Anwendung.“