(1) Mit diesem Gesetz werden die Repräsentationsspesen der Mitglieder der Landesregierung und des Landtagspräsidiums sowie die entsprechenden Verwaltungs- und buchhalterischen Verfahren neu geregelt und aktualisiert.
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtagspräsidiums steht ein Fonds für Repräsentationsspesen zur Verfügung.
(1) Repräsentationsspesen sind Spesen, die dazu dienen, das Ansehen der von den jeweiligen Funktionsträgern/Funktionsträgerinnen vertretenen Institution zu wahren und zu erhöhen. Das sind:
(2) Die Repräsentationsspesen, die bei der Durchführung von in den Haushaltskapiteln der jeweiligen Institution vorgesehenen Programmen und Initiativen anfallen, fallen nicht unter die Regelung laut Absatz 1.
(1) Die Ausgaben werden von der jeweiligen Institution bezahlt oder vom Funktionsträger/von der Funktionsträgerin vorgestreckt und von der jeweiligen Institution rückerstattet, sofern sie mittels Rechnungen, Steuerquittungen, Kassenbons oder einer Bestätigung durch den Empfänger/die Empfängerin oder in anderer gesetzeskonformer Weise belegt sind.
(1) Repräsentationsausgaben, die von den einzelnen Fraktionen getätigt werden, sind ebenfalls nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu handhaben.
(1) Die Höhe der jeweiligen Fonds wird jährlich im Haushalt des Landes bzw. des Landtages ausgewiesen.
(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz für das Land ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 01105, 06100, 06105, 06110, 09100, 12105, 13100, 19105 und 25105 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 8 aufgehobenen Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 6, und Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
(3) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz für den Landtag ergeben, erfolgt durch den Haushalt desselben.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Mit demselben Datum sind Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1989, Nr. 6, und Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, unbeschadet der auf der Grundlage derselben verfügten Spesen und Verfahren, aufgehoben.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.