(4) Nach Punkt 35.3. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist folgender Punkt 35.4. hinzugefügt:
„35.4. Amt für Tourismus und Alpinwesen
- Tourismus, Gastgewerbe, Buschenschänke
- Berufe im Tourismus, Reisebüros
- Berg- und Skiführer, Skilehrer
- Skipisten, Schutzhütten
- Förderung des Gastgewerbes, der privat vermieteten Zimmer und Wohnungen, der Schutzhütten, der Tourismusorganisationen und von touristischen Veranstaltungen
- Verwaltungspolizeibefugnisse“
(5) Die Punkte 2., 3., 8., 36. und 39. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshaupt-manns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(6) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Die Funktionsbereiche laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden in der Regel, bedarfsweise auch befristet, mit Dekret des Landeshauptmanns nach Anhörung der Kommission laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, geschaffen; im Dekret sind die Zuständigkeiten der Bereiche sowie, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen, die dem Bereichsverantwortlichen zuerkannte wirtschaftliche Behandlung angeführt.“