(1) Unbeschadet anderslautender Landesbestimmungen ist für die Gewährung und die Entrichtung der Leistungen des Staates und der Provinzen das Nationalinstitut für soziale Fürsorgezuständig, das für die entsprechenden Ausgaben aufkommt. Auf jeden Fall entrichtet das NISF/INPS weiterhin die in den Landesbestimmungen vorgesehenen Leistungen in den Grenzender finanziellen Mittel, die diesem für die Auszahlung der Leistungen gemäß den Staatsbestimmungen normalerweise zugewiesen werden, sowie in den Grenzen der Vorschüsse der jeweiligen Provinz für die eventuell günstigeren Leistungen.
(2) Unbeschadet anderslautender Vereinbarungen– sollte das Landesgesetz vorsehen, dass die Provinz für die Durchführung sämtlicher odereiniger der genannten Aufgaben zuständig ist, entrichtet das NISF/INPS der Provinz innerhalb der vereinbarten Frist oder ansonsten alle sechs Monate die von der Provinz im Bezugszeitraumausgezahlten Beträge für den Teil, der den im Sinne der staatlichen Regelung zustehenden Leistungen entspricht.
(3) Zwecks Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen – auch in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse und auf die Überwachungstätigkeit – kann in der Vereinbarung zwischen dem Minister für Arbeit und Soziales, nach Anhören des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, und jeder Provinz die Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung zwischen jeder der beiden Provinzen und dem NISF/INPS für die Entrichtung von Leistungen und für die Einhebung von Beiträgen vorsehen, für die sie zuständig sind, und zwar ohne zusätzliche Ausgaben zu Lasten des Staates. Die Vereinbarung sieht – unter Berücksichtigung der dem NISF/INPS laut den staatlichen Bestimmungen in Sachen Personalwesen gesetzten Grenzen – die Voraussetzungen für die Mobilität des Personals zwischen dem NISF/INPS und den Provinzen sowie für die gegenseitige Zurverfügungstellung von Personal durch Abstellung vor. Die Vereinbarung sieht überdies den Zugang zu den Datenbanken und den Austausch von Daten zwischen dem NISF/INPS und jeder Provinz mitbesonderem Bezug auf die für die Berechnung der von jeder Provinz entrichteten Leistungen notwendigen Daten sowie die Anwendung der Verwaltungsverfahren des NISF/INPS vor. Jede Provinz trifft mit der Landesdirektion des NISF/INPS die erforderlichen Arbeitsvereinbarungen, einschließlich jener für die Koordinierung der jeweiligen Funktionen und für die Bestimmung der finanziellen Verhältnisse auch zu den Zweckenlaut Abs. 1.
(4) Für die Aspekte betreffend die Steuererleichterungen und die Beschäftigungsförderungsmaßnahmengemäß den staatlichen Bestimmungen bleibt – unbeschadet der im Sinne der Art. 72 und73 des Statutes den Provinzen zuerkannten Zuständigkeiten– weiterhin der Staat zuständig. Der Staat regelt weiterhin die außerordentlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen auch in Bezug auf die finanziellen Aspekte. Der Betrag für die zusätzlich zu den staatlichen Bestimmungen entrichteten Leistungen ist vom Beitrag laut Art. 79Abs. 1 Buchst. c) des Sonderstatutes ausgeschlossen.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und fürs eine Befolgung zu sorgen.