(1) Am Ende von Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt:
„Außerdem sind Verdunstungskühltürme ausgenommen, die mit Wasser sparender Technologie errichtet sind; der Betreiber muss diese schriftlich genehmigen, wobei er ausdrücklich den zusätzlichen Wasserbedarf, die gegebene Wasserverfügbarkeit und die erforderliche Auslegung des Trinkwassernetzes berücksichtigt.“
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht und tritt am Tage nach seiner Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.